Auskunftspflicht
§ 6.
(1) Bei den Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Auskunftspflichtig sind hauptrechtliche Einheiten von Unternehmen gemäß § 4 Abs. 2, die die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllen, die die Bundesanstalt in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen hat.
(3) Die Auskunftspflicht besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 vorliegen, auch wenn die statistische Einheit gemäß § 4 Abs. 1 nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat.
(4) Bei der Erstellung der Stichprobe hat die Bundesanstalt die statistischen Einheiten so auszuwählen, dass diese repräsentativ abgebildet werden. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten gemäß § 4 Abs. 1, wenn sie branchen- und beschäftigtengrößenbezogen einen solchen Internationalisierungsgrad aufweisen, dass durch Einbeziehung der Erhebungseinheit in die Auswahl die globalen Wertschöpfungsketten unter Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 hinreichend abgebildet werden können.
(5) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben, über die gemäß Abs. 1 Auskunftspflicht besteht. Hat eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer eine Fiskalvertreterin bzw. einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist die Fiskalvertreterin bzw. der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(6) Im Jahr 2025 hat die Bundesanstalt nach der ersten Berichtsperiode die Auskunftspflicht unter Beachtung der repräsentativen Abbildung der statistischen Einheiten in der Stichprobe einer Evaluierung zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Gesetzesnummer
20012593
Dokumentnummer
NOR40262267
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