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§ 4 Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2024

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 4.

(1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, die

1. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik) verrichten oder

2. eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils erbringen.

(2) Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N der ÖNACE 2008 verrichten.

(3) In den Erhebungsbereich fallen Unternehmen gemäß § 4 Abs. 2, die im letzten Jahr der Berichtsperiode 50 oder mehr Beschäftigte im Jahresdurchschnitt aufwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

20012593

Dokumentnummer

NOR40262265

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