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§ 4 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Angeordnete Statistiken und Erhebungen

§ 4.

(1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die

  1. 1. durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,
  2. 2. durch Bundesgesetz oder
  3. 3. durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.

(2) Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.

(3) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:

  1. 1. Erhebungsmasse (§ 3 Z 2);
  2. 2. Statistische Einheit (§ 3 Z 3);
  3. 3. Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4);
  4. 4. Stichtag der Erhebung;
  5. 5. ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat;
  6. 6. Kontinuität (§ 3 Z 11);
  7. 7. Periodizität (§ 3 Z 12);
  8. 8. welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen bzw. welche Daten von welchen Unternehmenskreisen unternehmensbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;
  9. 9. Art der Erhebung (§ 6);
  10. 10. Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);
  11. 11. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10);
  12. 12. Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12).

(4) Sind in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.

(5) Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach § 8 zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind.

Schlagworte

Verwaltungsdatei

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40202884

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