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§ 11 Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2024

Publikation der Ergebnisse

§ 11.

(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik der globalen Wertschöpfungsketten in Entsprechung des Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 die Ergebnisse der Statistik über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 2 längstens 12 Monate nach dem im § 8 Abs. 1 festgelegten Termin der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 sowie die daraus abgeleiteten Merkmale in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik der globalen Wertschöpfungsketten durch Metadaten zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

20012593

Dokumentnummer

NOR40262272

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