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§ 67 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Tiergesundheitsfonds

§ 67.

(1) Die Länder können für die finanzielle Absicherung zur Durchführung der erforderlichen Gesundheitsprogramme sowie zur Förderung von Unternehmerinnen und Unternehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Fonds einrichten. Die Fonds können zur Übernahme der Kosten gemäß § 66 Abs. 2 und 3 herangezogen werden. Insbesondere kann den Fonds auch die Bereitstellung und Auszahlung von Vorschüssen im Sinne des § 64 übertragen werden.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 ist es den Ländern unbenommen, Beiträge der Unternehmer und Unternehmerinnen nach Maßgabe der Betriebsgrößen und des jeweiligen Risikos einzuheben.

(3) Die Länder können mit der Verwaltung der Fonds die in ihrem Bereich eingerichteten Tiergesundheitsdienste betrauen.

(4) Der Fonds gemäß Abs. 1 kann auch von mehreren Ländern gemeinsam betrieben werden.

(5) Anstelle des Fonds gemäß Abs. 1 können auch andere Systeme zu diesen Zwecken eingerichtet oder bestehende Systeme fortgeführt werden.

(6) Für die Zwecke der Verwaltung des Fonds sind die Länder ermächtigt, auf Daten aus dem elektronischen Veterinärregister gemäß § 13 zuzugreifen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262153

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