vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 66 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

6. Hauptstück

Bestreitung der bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten Kostentragung

§ 66.

(1) Der Bund trägt die Kosten

  1. 1. der behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland, soweit diese nicht durch Gebühren abgedeckt sind (§ 68);
  2. 2. der behördlichen Einsendungen und Laboruntersuchungen im Falle eines Tierseuchenverdachtes;
  3. 3. der sonstigen behördlichen Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;
  4. 4. der behördlichen Maßnahmen zur Feststellung der epidemiologischen Situation im Falle einer Tierseuche;
  5. 5. der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere im Zuge einer Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahme;
  6. 6. der behördlich angeordneten Schutzimpfungen;
  7. 7. der Reinigung und Desinfektion im Rahmen einer Seuchenbekämpfung;
  8. 8. der nach Maßgabe des 5. Hauptstückes zu leistenden Entschädigungen;
  9. 9. der nach Maßgabe des § 65 gewährten Prämien;
  10. 10. der Vergütung für die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bestellten Personen;
  11. 11. für die behördlich angeordnete Tötung von Tieren;
  12. 12. für die Entsorgung der Tierkörper und zu vernichtender Gegenstände im Falle einer amtlich angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahme;
  13. 13. für die Probeneinsendung und Laboruntersuchungen, bei durch Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 angeordneten stichprobenhaften Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten in die bzw. in der AGES oder einem anderen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Labor.

(2) Die Länder tragen die Kosten

  1. 1. für den Amtssach- und Personalaufwand im Sinne des § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948;
  2. 2. für die Vorhaltung und den Betrieb von Anlagen gemäß § 40 Abs. 5;
  3. 3. für die Errichtung von Einbauten im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2;
  4. 4. für die Entnahme von Proben zur angeordneten Untersuchung auf Tierseuchen im Rahmen der aktiven Überwachung;
  5. 5. für aufgrund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorien B und C zur Erlangung und Aufrechterhaltung bestehender regional anerkannten Freiheiten.

(3) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin trägt die Kosten

  1. 1. für Maßnahmen für die Erlangung von einzelbetrieblichen anerkannten Freiheiten;
  2. 2. für Maßnahmen im Rahmen von Risikobewertungen sowie zur Inanspruchnahme von Ausnahmebestimmungen für die Verbringung von lebenden Tieren und tierischen Produkten nach der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 oder der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ;
  3. 3. für Maßnahmen für die Erlangung von sonstigen betrieblichen handelsrelevanten Vorteilen;
  4. 4. für die Aufsicht über Veranstaltungen gemäß § 32;
  5. 5. für durch Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten, sofern diese nicht gemäß Abs. 1 Z 13 vom Bund zu tragen sind;
  6. 6. für die Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorie D zum Zweck der Erlangung von Tiergesundheitsbescheinigungen.

(4) Die Gemeinden tragen die Kosten für die Überwachung von errichteten Einbauten im Sinne des § 34 Abs. 2.

(5) Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landesmitteln Erleichterung zu gewähren.

(6) Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 tragen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die Städte mit eigenem Statut.

Schlagworte

Überwachungsmaßnahme, Amtssachaufwand

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262152

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte