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§ 5 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Räumlichkeiten“

§ 5.

(1) Die Räumlichkeiten der Ordination oder Gruppenpraxis haben in Größe und Anzahl der Einzelräume sowie in der Ausstattung den medizinischen und administrativen Anforderungen des angebotenen Leistungsspektrums gerecht zu werden.

(2) Hinsichtlich Zugang und Ausstattung der Ordination oder Gruppenpraxis ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, zu berücksichtigen.

(3) Eine Toilette sowie eine Handwaschmöglichkeit mit Wasser, Seife und Einweghandtüchern oder eine elektrische Vorrichtung zum Händetrocknen haben für die Benutzung durch die Patientinnen/Patienten vorhanden zu sein.

(4) Die vertrauliche Kommunikation zwischen der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt und der Patientin/dem Patienten ist zu gewährleisten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch administrative Patientenbelange unter Wahrung der Vertraulichkeit der Patientendaten besprochen werden können.

(5) Das Rauchverbot ist in der Ordination oder Gruppenpraxis sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261711

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