vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Qualitätsmanagementaspekte“

§ 26.

In der Ordination oder Gruppenpraxis sind jeweils freiwillig, sofern nicht bereits gesetzlich verpflichtend geregelt,

  1. 1. Qualitätsmanagementsysteme,
  2. 2. die Teilnahme an Disease Management Programmen,
  3. 3. die Teilnahme an einrichtungsübergreifenden Projekten/Aktivitäten zu Patientensicherheit und Risikomanagement
  4. 4. die Verwendung einer Arztpraxissoftware,
  5. 5. die Teilnahme an Qualitätszirkeln,
  6. 6. die Verwendung von Diagnosedokumentation inkl. einer entsprechenden Codierung sowie
  7. 7. die Durchführung von Patientenbefragungen

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261732

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)