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§ 52 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

7. Abschnitt

Land- und Forstwirtschaftlicher Bundes-Berufsausbildungsbeirat Organisation des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates

§ 52.

(1) Bei der Landwirtschaftskammer Österreich ist der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus acht stimmberechtigten Mitgliedern und aus weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme (Abs. 5) besteht.

(2) Dem Beirat kommt die Behandlung und Beratung von Angelegenheiten zu, die die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung betreffen, sofern diese nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder fallen. Bei Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Beirat auf die Tätigkeiten, Aufgaben und Erkenntnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Bedacht zu nehmen.

(3) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Die Erstattung von begründeten Vorschlägen zur Erlassung oder Abänderung von Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
  2. 2. die Erstattung von begründeten Vorschlägen zu Novellierungen oder Abänderungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
  3. 3. die Erstattung von begründeten Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
  4. 4. die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen zur land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung an die Bundes- und Landesschulbehörden und
  5. 5. die Erstattung von Vorschlägen zu Ausbildungs- und Prüfungsmaßnahmen, wie insbesondere die Weiterentwicklung von Ausbildungs- und Prüfungsplänen, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.

(4) Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Erlassung oder Abänderung einer der im Abs. 3 Z 1 angeführten Verordnungen beabsichtigt, hat er unter Setzung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Frist eine Stellungnahme des Beirates einzuholen und auf eine fristgerecht erstattete Stellungnahme bei Erlassung der entsprechenden Verordnung Bedacht zu nehmen.

(5) Der Beirat setzt sich folgendermaßen zusammen:

  1. 1. Vier stimmberechtigte Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden jeweils von der Landwirtschaftskammer Österreich bzw. vom Österreichischen Landarbeiterkammertag bestellt, wobei mindestens ein Mitglied der Landwirtschaftskammer Österreich ein Mitarbeiter oder ein Funktionär der biologischen Land- und Forstwirtschaft ist;
  2. 2. ein beratendes Mitglied und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellt;
  3. 3. ein weiteres beratendes Mitglied ist der gemäß Abs. 1 in der Landwirtschaftskammer Österreich für den Beirat Verantwortliche;
  4. 4. zwei weitere beratende Mitglieder sind die Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder; diese sind aus dem Kreis der Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder von den Geschäftsführern der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder zu bestellen;
  5. 5. ein weiteres beratendes Mitglied ist ein Vertreter der landwirtschaftlichen Schulbehörden der Länder; dieser ist aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Schulbehörden der Länder im Wege der Verbindungstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung von den Ländern zu bestellen;
  6. 6. ein weiteres beratendes Mitglied wird als Vertreter der biologischen Landwirtschaft vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der drei mitgliederstärksten BioVerbände bestellt;
  7. 7. ein weiteres beratendes Mitglied wird als Experte für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt und
  8. 8. jeweils ein weiteres beratendes Mitglied wird als Vertreter der jeweiligen Dachorganisation vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellt, das zu den Sitzungen im Beirat dann hinzuzuziehen ist, wenn Angelegenheiten betreffend das jeweilige Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) behandelt oder beraten werden.

(6) Aus dem Kreis der stimmberechtigen Mitglieder sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter mit Beschluss zu bestellen. Die Vorsitzführung wechselt alle zwei Jahre zwischen einem Mitglied des Beirates aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer Österreich und einem Mitglied aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Österreichischen Landarbeiterkammertages. Hat ein von dem einen Sozialpartner bestelltes Mitglied die Funktion des Vorsitzes inne, so hat ein Mitglied des anderen Sozialpartners die Stellvertreterrolle zu übernehmen. Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder können nicht als stimmberechtigte Mitglieder des Beirates bestellt werden.

(7) Die Landwirtschaftskammer Österreich, der Österreichische Landarbeiterkammertag, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft oder die Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder haben ein von ihnen bestelltes Mitglied bzw. Ersatzmitglied abzuberufen, wenn dies das Mitglied bzw. Ersatzmitglied selbst beantragt hat oder wenn es nicht die Gewähr bietet, dass es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt der Stellvertreter den Vorsitz des Beirates. Sind Vorsitzender und Stellvertreter abwesend, so führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied bzw. Ersatzmitglied, das anwesend ist und demselben Kreis der stimmberechtigten Mitglieder aus dem der abwesende Vorsitzende bestellt worden ist, angehört, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Das Ersatzmitglied eines stimmberechtigten Mitgliedes ist nur dann selbst stimmberechtigt, wenn das eigentlich stimmberechtigte Mitglied nicht anwesend ist.

(9) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mitzuteilen und dieser Mitteilung die jeweiligen übereinstimmenden Ansichten von mindestens drei bei der Beschlussfassung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern als deren Stellungnahmen anzuschließen.

(10) Der Vorsitzende hat aus eigenem oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirates für die einzelnen Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluss des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als vier Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.

(11) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von der Landwirtschaftskammer Österreich zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang aufgrund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, dass die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(12) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Beirates versehen ihr Amt aufgrund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle, Bundesschulbehörde, Ausbildungsmaßnahme, Ausbildungsplan

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261424

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