vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 LF-PSA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Allgemeine Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

§ 3.

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Ort der Gefahr eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die § 237 LAG sowie dieser Verordnung entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Wird von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern persönliche Schutzausrüstung erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

(2) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

(3) Eine Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch verschiedene Personen ist nur zulässig, wenn dies entweder im 2. Abschnitt vorgesehen ist, bei Gefahr in Verzug oder wenn unvorhersehbare, unaufschiebbare oder kurzfristig zu erledigende Arbeiten dies erfordern und dies gesundheitlich und hygienisch unbedenklich ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auch bei Benutzung durch mehrere Personen für eine ausreichende Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung für jede einzelne Arbeitnehmerin bzw. jeden einzelnen Arbeitnehmer zu sorgen.

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben erforderlichenfalls geeignete Behältnisse für die Aufbewahrung beizustellen (zB für Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Gehörschutz) und Lagerplätze festzulegen.

(5) Reparaturen, Ersatz- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, der von den Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern für die betreffende Ausrüstung zugelassen ist.

(6) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung, bei der die Schutzwirkung nicht mehr gegeben ist (etwa auf Grund von Beschädigungen oder Überschreitung von Ablaufdaten), nicht mehr verwendet wird.

(7) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung

  1. 1. außer in besonderen Ausnahmefällen nur zu den vorgesehenen Zwecken und gemäß den Anweisungen und Bedienungsanleitungen benutzen und
  2. 2. nach Benutzung entsprechend ihrer Unterweisung an dem dafür vorgesehenen Platz lagern.

(8) Räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist, sind entsprechend zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr nur kurzzeitig besteht und gefährdete Personen in sonst geeigneter Weise auf die Gefahr hingewiesen werden.

(9) Auf Verlangen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung, Ersatzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012535

Dokumentnummer

NOR40260492

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte