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§ 4 LF-PSA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Arbeitsplatzevaluierung

§ 4.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 187 LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 188 LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:

  1. 1. Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
  2. 2. die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
  3. 3. die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Schlagworte

Einsatzbedingung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012535

Dokumentnummer

NOR40260493

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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