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§ 4 LF–JSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen

§ 4.

Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:

  1. 1. das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  2. 2. Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 3 Abs. 1 zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  3. 3. Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;
  4. 4. Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter 10° C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von 10° C bis 25° C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012531

Dokumentnummer

NOR40260443

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