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§ 3 LF–JSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

§ 3.

(1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft (LF‑VOLV), BGBl. II Nr. 49/2024, überschritten wird.

(2) Verboten sind Arbeiten

  1. 1. in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft LFVEMF, BGBl. II Nr. 48/2024, überschritten sind;
  2. 2. mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
  3. 3. unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.

(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, in der geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012531

Dokumentnummer

NOR40260442

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