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§ 9 LF-ESV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Wiederkehrende Prüfungen

§ 9.

(1) Wiederkehrende Prüfungen sind erforderlich für

  1. 1. elektrische Anlagen,
  2. 2. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse I in Arbeitsstätten, es sei denn, die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat ergeben, dass diese ausschließlich an Steckdosen einer elektrischen Anlage betrieben werden, die dem § 5 Z 1 entspricht.

(2) Die Zeitabstände von wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 betragen längstens fünf Jahre. Abweichend davon betragen die Zeitabstände

  1. 1. längstens zehn Jahre, wenn die elektrische Anlage nur geringen Belastungen ausgesetzt ist, wie insbesondere in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, wenn keine Einflüsse nach Abs. 3 vorliegen,
  2. 2. längstens drei Jahre in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden,
  3. 3. längstens ein Jahr in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung zB durch eine der in Abs. 3 Z 1 genannten Einwirkungen,
  4. 4. längstens ein Jahr in jenen Teilen von Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen, in denen feste mineralische Rohstoffe obertage gewonnen oder aufbereitet werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Anlagenteilen oder elektrischen Betriebsmitteln, die nicht unter Abs. 2 Z 3 und 4 fallen, kürzere Zeitabstände vorzuschreiben:

  1. 1. längstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z. B. durch
  1. a) Feuchtigkeit oder Nässe, oder wenn Kondenswasser oder Spritzwasser nicht ausgeschlossen werden kann,
  2. b) Umgebungstemperaturen von weniger als 20°C oder mehr als 40°C,
  3. c) Einwirkung von Säuren, Laugen, Lösemitteln oder deren Dämpfen, die Korrosion bewirken können,
  4. d) direkte Einwirkungen von Witterungseinflüssen, soweit sie nicht schon durch lit. a oder b erfasst sind,
  5. e) Einwirkung von Staub, der durch die Arbeitsvorgänge entsteht.
  1. 2. längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten Einwirkungen.

(4) Die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zusätzliche Prüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet sein könnten.

Schlagworte

Handelsbetrieb, Landwirtschaftsinspektion

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260348

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