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§ 8 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2023

Endenergieverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor

§ 8.

Für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 3 gilt Folgendes:

  1. 1. Der Endverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor wird berechnet als die Summe aller Biokraftstoffe, Biomasse-Brennstoffe sowie flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs. Flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, welche mit erneuerbarer Elektrizität produziert werden, werden nur dann in die Berechnung einbezogen, wenn die Menge der erzeugten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen berechnet wird.
  2. 2. Bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor werden die im Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Werte für den Energiegehalt von im Verkehr benutzten Kraftstoffen verwendet. Zur Bestimmung des Energiegehalts von im Verkehr benutzten Kraftstoffen, welche nicht im Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/2001 angeführt sind, gelten die entsprechenden Normen zur Bestimmung der Heizwerte von Kraftstoffen der Europäischen Normungsorganisation (ESO). In Fällen, für die keine solche Norm zu diesem Zweck erlassen wurde, sind die entsprechenden Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zu verwenden.
  3. 3. Bei der Berechnung des Nenners, das heißt des Energiegehalts der Kraftstoffe für den Schienen- und Straßenverkehr, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, werden Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Biokraftstoff, Biogas, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs, wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und für den Bereich Straßen- und Schienenverkehr bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt.
  4. 4. Bei der Berechnung des Zählers, das heißt der Menge der im Verkehrssektor verbrauchten erneuerbaren Energie, wird der Energiegehalt aller Arten von erneuerbarer Energie, die für den gesamten Verkehrssektor bereitgestellt wird, einschließlich der für den Bereich Straßen- und Schienenverkehr bereitgestellten erneuerbaren Elektrizität, berücksichtigt. Bei der Berechnung des Zählers ist der Anteil von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den im Anhang XIII Teil B der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rohstoffen hergestellt werden, mit bis zu 1,7 % des Energiegehalts der auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellten Kraftstoffe für den Verkehr begrenzt.
  5. 5. Für die Zwecke der Berechnung des Anteils erneuerbarer Elektrizität an der für Straßen- und Schienenfahrzeugen bereitgestellten Elektrizität wird der Zeitraum zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr herangezogen. Abweichend hiervon wird Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer Erzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energie stammt und für Straßenfahrzeuge bereitgestellt wird, in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet.
  6. 6. Sofern Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenprodukten zur Produktion flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs genutzt wird, ist der durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in Österreich zwei Jahre vor dem zu berechnenden Jahr für die Berechnung des Anteils der erneuerbaren Energie heranzuziehen. Davon abweichend und abweichend vom ersten Satz der Z 5 kann aus dem Netz entnommene Elektrizität in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn diese ausschließlich durch Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird und nachweislich die Eigenschaften erneuerbarer Energie aufweist, sodass sichergestellt ist, dass die erneuerbare Energie nur einmal und nur in einem Endverbrauchsektor berücksichtigt wird. Außerdem sind die Kriterien des delegierten Rechtsaktes, welcher auf Grundlage des Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erlassen wurde, zu erfüllen, damit aus dem Netz entnommene Elektrizität in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechenet werden kann, sofern die Europäische Kommission einen solchen delegierten Rechtsakt erlassen hat.
  7. 7. Für die Zwecke der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird und im elektrifizierten Schienenverkehr verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der 1,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angesetzt. Für die Zwecke der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird und durch Straßenfahrzeuge verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der 4-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angesetzt.
  8. 8. Für die Zwecke der Berechnung gemäß Z 1 werden die für den Luft- und Seeverkehr bereitgestellten Kraftstoffe mit den 1,2-fachen ihres Energiegehalts veranschlagt, es sei denn, die Kraftstoffe wurden aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnen.
  9. 9. Die Treibhausgaseinsparungen durch die Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs müssen mindestens 70 % betragen, um in der Berechnung des § 5 Abs. 1 Z 3 berücksichtigt werden zu können.
  10. 10. Für die Zwecke der Berechnung gemäß Z 1 wird der Anteil von Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, die aus den im Anhang XIII der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rohstoffen hergestellt werden, mit dem Doppelten ihres Energiegehalts veranschlagt.

Schlagworte

Schienenverkehr, Straßenverkehr, Straßenfahrzeug, Luftverkehr, Nahrungsmittelpflanze

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012490

Dokumentnummer

NOR40259343

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