vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2023

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 9.

Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist einmal jährlich bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich des Berichtsjahrs 2022 zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012490

Dokumentnummer

NOR40259344

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)