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§ 7 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2023

Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor

§ 7.

(1) Für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 2 wird der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor als die Menge an Fernwärme und Fernkälte berechnet, die aus erneuerbaren Quellen produziert wird, zuzüglich des Verbrauchs anderer Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie, in Haushalten, im Dienstleistungssektor und in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu Heizungs-, Kühlungs- und Prozesszwecken. Bei Hybridanlagen, die Brennstoffe sowohl aus erneuerbaren als auch aus nicht erneuerbaren Quellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Quellen erzeugte Wärme- und Kälteanteil berücksichtigt. Hiefür wird der Anteil der einzelnen Quellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet.

(2) Umgebungsenergie und geothermische Energie, die mit Wärmepumpen und Fernkältesystemen für die Wärme- und Kälteversorgung verwendet wird, wird für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 2 berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge der mit Wärmepumpen für die Wärmeversorgung genutzten Energie, die im Sinne dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der im Anhang VII Teil A vorgesehenen Methode der Richtlinie (EU) 2018/2001 , zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 , und trägt dem Energieverbrauch in allen Endverbrauchssektoren Rechnung. Die Menge an Kälte, die im Sinne dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der im Anhang VII Teil B vorgesehenen Methode der Richtlinie (EU) 2018/2001 , zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 .

(3) Thermische Energie, die durch passive Energiesysteme erzeugt wird, bei denen ein niedrigerer Energieverbrauch auf passive Weise durch die Baukonstruktion oder durch aus Energie aus nicht erneuerbaren Quellen erzeugte Wärme erreicht wird, wird für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 2 nicht berücksichtigt.

Schlagworte

Wärmesektor, Heizungszweck, Kühlungszweck, Wärmeanteil, Wärmeversorgung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012490

Dokumentnummer

NOR40259342

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