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§ 6 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2023

Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen

§ 6.

(1) Für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen als die aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizität berechnet, einschließlich der für die Eigenversorgung im Bereich erneuerbarer Elektrizität und durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß § 16c des Elektrizitätswirtschafts- und -organsisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023, erzeugte Elektrizität, jedoch unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser.

(2) Bei Hybridanlagen, die sowohl Brennstoffe aus erneuerbaren als auch aus nicht erneuerbaren Quellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizitätsanteil berücksichtigt. Hiefür wird der Anteil der einzelnen Quellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet. Mit Wasserkraft und Windkraft erzeugte Elektrizität wird gemäß den Normalisierungsregeln in Anhang II der Richtlinie (EU) 2018/2001 berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012490

Dokumentnummer

NOR40259341

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