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§ 5 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2023

Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung

§ 5.

(1) Der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen wird berechnet als Summe

  1. 1. des Bruttoendenergieverbrauchs von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen,
  2. 2. des Bruttoendenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor und
  3. 3. des Endenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor.

(2) Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen wird als der Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, dividiert durch den Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus allen Energiequellen berechnet und als Prozentsatz ausgedrückt. Bei der Berechnung des Bruttoendenergieverbrauchs darf der Energieverbrauch des Luftverkehrs mit nicht mehr als 6,18 % des Bruttoendenergieverbrauchs angesetzt werden.

(3) Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 werden Gas, Elektrizität und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt.

(4) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen gewonnen werden und die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2018, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen und Biokraftstoffe, die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen, werden bei der Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Biomasse gewonnen werden und die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung, BGBl. II Nr. 85/2023, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen. Flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, welche die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen auf Basis fester Biomasse-Brennstoffe mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr werden nur dann für die Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 herangezogen, wenn diese die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023, in der jeweils geltenden Fassung, der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2018, in der jeweils geltenden Fassung, und der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung, BGBl. II Nr. 85/2023, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen. Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr werden nur dann für die Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 herangezogen, wenn diese die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.

(5) Bei der Berechnung des Bruttoendenergieverbrauchs gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 darf der Anteil von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sowie im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Brennstoffen höchstens einen Prozentpunkt höher sein als ihr Anteil am Endenergieverbrauch von Energie im Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs im Jahr 2020, wobei der Anteil am Endenergieverbrauch im Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs mit höchstens 7 % berücksichtigt werden darf.

(6) Aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnene Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, dürfen bei der Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nicht berücksichtigt werden. Zur Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, ist Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.05.2019 S. 1, anzuwenden.

Schlagworte

Wärmesektor, Nahrungsmittelpflanze, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012490

Dokumentnummer

NOR40259340

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