Artikel 10
Formblätter und Details der Verfahren
- (a) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung der Vereinbarung und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter und Verfahren zu vereinbaren.
- (b) Ein zuständiger Träger oder eine Verbindungsstelle kann sich weigern, Informationen vom zuständigen Träger oder von der Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei anzunehmen oder diesen Stellen Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn dieser zuständige Träger oder die Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei die Informationen nicht mit den Formblättern, die die Verbindungsstellen vereinbart haben, anfragt oder zur Verfügung stellt.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012430
Dokumentnummer
NOR40257591
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