vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 10

Formblätter und Details der Verfahren

  1. (a) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung der Vereinbarung und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter und Verfahren zu vereinbaren.
  2. (b) Ein zuständiger Träger oder eine Verbindungsstelle kann sich weigern, Informationen vom zuständigen Träger oder von der Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei anzunehmen oder diesen Stellen Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn dieser zuständige Träger oder die Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei die Informationen nicht mit den Formblättern, die die Verbindungsstellen vereinbart haben, anfragt oder zur Verfügung stellt.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012430

Dokumentnummer

NOR40257591

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)