Artikel 9
Finanzielle Bestimmungen
- (a) Für die Anwendung des Artikels 17 Absatz 4 der Vereinbarung sind die Kostenerstattungsforderungen für die Sachleistungen vom in Artikel 17 Absatz 3 der Vereinbarung bezeichneten Träger zumindest einmal im Kalenderjahr zu stellen.
- (b) Unstrittige Kostenerstattungsforderungen müssen bezahlt werden.
- (c) Die Verbindungsstellen können eine Vereinbarung über die Modalitäten der Anwendung von Buchstabe (a) dieses Artikels treffen.
- (d) Der Schriftwechsel und die Erstattungen nach diesem Artikel haben durch die Verbindungsstellen beider Vertragsparteien zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012430
Dokumentnummer
NOR40257590
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