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Artikel 17 FSchVE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 17

Inkrafttreten und Vorbehalte

(1) Wenn bis zum Ablauf des 27. November 2023

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen von zumindest drei Ländern über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt sind,
  1. so tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Juli 2023 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, deren Mitteilungen eingelangt sind.

(2) Langen nach Ablauf des 27. November 2023 Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(3) Liegen bis zum Ablauf des 27. November 2023 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllen nicht ausreichend Länder die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2, tritt diese Vereinbarung mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Nach dem 30. April 2024 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nach Abs. 1, 2 und 3 nicht mehr erfüllt werden.

(5) Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitzuteilen.

(6) Die Abgabe von Vorbehalten zu dieser Vereinbarung ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257077

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