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Artikel 18 FSchVE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 18

Außerkrafttreten und Kündigungsverzicht

(1) Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Abnahme einer Bestätigung nach Art. 13 Abs. 4 durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung und Einlangen der Mitteilung darüber beim Bundeskanzleramt außer Kraft.

(2) Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien den Zeitpunkt des Außerkrafttretens mitzuteilen.

(3) Die Vertragsparteien streben an, rechtzeitig vor Ablauf dieser Vereinbarung, spätestens bis 31. März 2026, in Gespräche zur Klärung der weiteren Vorgehensweise in den Folgejahren im Hinblick auf diese Vereinbarung einzutreten.

(4) Die Vertragsparteien verzichten für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung auf ihr Recht, diese zu kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257078

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