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Artikel 10 FSchVE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 10

Zielzustände

(1) Folgende Zielzustände sind bis spätestens 31. Dezember 2024 anzustreben:

  1. 1. Es steht mindestens die Hälfte der in Art. 8 Abs. 2 festgelegten Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung.
  2. 2. Schutzunterkünfte sind bedarfsgerecht ausgestaltet. Mindestens 65 Prozent der befragten Frauen in Schutzunterkünften geben an, dass das Angebot ihren Bedürfnissen entsprochen hat.
  3. 3. Die bundesweite Steuerungsgruppe wurde eingerichtet und arbeitet an ihren Zielen.

(2) Bis spätestens 31. Dezember 2025 und jeweils auch zum 31. Dezember der Jahre 2026 und 2027 hat mindestens die in Art. 8 Abs. 2 festgelegte Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung zu stehen. Dieser Zielzustand ist zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.

(3) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 festgelegten Zielzustände sind jeweils zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257070

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