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Artikel 9 FSchVE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 9

Verwendung des Zweckzuschusses durch die Länder

(1) Die Länder haben den Zweckzuschuss des Bundes für Leistungen gemäß Abs. 4 und 5 einzusetzen.

(2) Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 ist für zusätzlich entstehende Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Frauen- inklusive Kinderplätze zu verwenden. Der Zuschuss kann für folgende Bereiche eingesetzt werden:

  1. 1. Miet- und Betriebskosten einschließlich Kautionen,
  2. 2. Maßnahmen zur Erreichung oder Verbesserung der Barrierefreiheit,
  3. 3. bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Schutz- und Sicherheitskonzepts sowie der räumlichen Qualität,
  4. 4. sonstige Sachkosten,
  5. 5. Personalkosten inklusive Lohn- und Gehaltskosten sowie
  6. 6. Weiterbildungs- und Supervisionskosten.

(3) Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 4 Abs. 3 kann für zusätzliche Beratungs- und Betreuungsstunden im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften verwendet und für folgende Bereiche eingesetzt werden:

  1. 1. Personalkosten inklusive Lohn- und Gehaltskosten sowie
  2. 2. Weiterbildungs- und Supervisionskosten.

(4) Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Erhalt des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 5 kann für Personal- und Sachkosten des zum Basisstichtag bereits bestehenden Angebots verwendet werden. Der Zuschuss kann für die in Abs. 2 aufgezählten Bereiche eingesetzt werden.

(5) Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass

  1. 1. im Einklang mit den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen gegebenenfalls ein nach sozialen Kriterien gestaffelter Selbstbehalt von den wohnversorgten Frauen eingehoben und gegenüber dem Zweckzuschuss des Bundes in Abzug gebracht wird,
  2. 2. der Zweckzuschuss gemäß den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingesetzt wird,
  3. 3. der Zweckzuschuss ausschließlich beihilfenrechtskonform verwendet wird und
  4. 4. soweit der Zweckzuschuss unmittelbar im Eigentum eines Landes stehenden Vermögenswerten zugeführt wird, diese Vermögenswerte bis zum Ablauf der abgabenrechtlichen Abschreibungsfristen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.

Schlagworte

Personalkosten, Frauenplatz, Mietkosten, Schutzkonzept, Lohnkosten, Weiterbildungskosten, Beratungsstunde

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257069

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