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Artikel 9 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Artikel 9

Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen in Verträgen Schiedsgerichtsklauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNICITRAL) ausgearbeiteten Regeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichtes eines Unterzeichnerstaates des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012397

Dokumentnummer

NOR40256993

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