vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Artikel 10

Die vor Inkrafttreten oder während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Inkrafttreten, von Änderungen oder vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012397

Dokumentnummer

NOR40256994

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)