vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Artikel 7

(1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens wird grundsätzlich auf kommerzieller Basis durchgeführt.

(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt, Handel in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsbräuchen, darunter auch in der Form von Counter- und Bartertrading, treiben.

Schlagworte

Countertrading

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012397

Dokumentnummer

NOR40256991

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte