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§ 23 EhrenzeichenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vorgehensweise bei Aberkennung eines Ehrenzeichens

§ 23.

(1) Die Aberkennung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich sowie des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst erfolgt durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten auf Vorschlag jenes Organs, welches nach diesem Bundesgesetz die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung vorzuschlagen hat. Die Aberkennung des Bundes-Ehrenzeichens erfolgt durch das sachlich zuständige Mitglied der Bundesregierung.

(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 ist jenes Organ, welches nach diesem Bundesgesetz die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung vorzuschlagen hat, berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen. Bei Bundes-Ehrenzeichen kommt diese Befugnis dem jeweils sachlich zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Prüfung der Voraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und des Beurkundungsdekrets bzw. im Falle des Abs. 5 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß § 21 Abs. 2 unverzüglich zu löschen.

(3) Werden dem gemäß Abs. 2 zuständigen Organ Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat dieses nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen

  1. 1. die bzw. den Ausgezeichneten tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihr bzw. ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,
  2. 2. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 1 eine Stellungnahme der bzw. des für europäische und internationale Angelegenheiten zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesministers, und
  3. 3. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 2 eine Empfehlung des Ehrenzeichenbeirats (§ 24) einzuholen.

(4) Nach Aberkennung eines Ehrenzeichens ist die bzw. der Ausgezeichnete von dem für die Aberkennung zuständigen Organ schriftlich aufzufordern, die Dekoration und das Beurkundungsdekret innerhalb angemessener Frist an die Präsidentschaftskanzlei bzw. das Bundeskanzleramt (§ 19) zurückzustellen.

(5) Ist die bzw. der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat das für die Aberkennung zuständige Organ das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ehrenzeichenbeirates (§ 24) festzustellen und auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256951

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