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§ 22 EhrenzeichenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vorgehensweise bei Widerruf eines Ehrenzeichens

§ 22.

(1) Jenes Organ, welches nach diesem Bundesgesetz die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung vorzuschlagen hat, ist zur Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs gemäß § 21 Abs. 1 berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen. Bei Bundes-Ehrenzeichen kommt diese Befugnis dem jeweils sachlich zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und des Beurkundungsdekrets oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 21 Abs. 1 unverzüglich zu löschen.

(2) Nach Widerruf eines Ehrenzeichens ist die bzw. der Ausgezeichnete von jenem Organ, welches das Ehrenzeichen verliehen hat, schriftlich aufzufordern, die Dekoration und das Beurkundungsdekret innerhalb angemessener Frist an die Präsidentschaftskanzlei bzw. das Bundeskanzleramt (§ 19) zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256950

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