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§ 6 EEff-IVEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2023

Mehrkosten durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit

§ 6.

Folgende Kosten sind bei der Beurteilung der Kosteneffizienz gemäß § 4 sachlich und angemessen zu berücksichtigen:

  1. 1. Investitionskosten für die Anschaffung und Installation der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte;
  2. 2. Mietkosten für die Nutzung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung;
  3. 3. Regelmäßige Kosten für den Betrieb, die Überprüfung, die Wartung, den Tausch und die Eichung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung und
  4. 4. Regelmäßige Kosten für die Ablesung, Datenverarbeitung, Verbrauchsinformation und Abrechnung im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

20012388

Dokumentnummer

NOR40256883

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