vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 EEff-IVEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2023

Beurteilung der Kosteneffizienz

§ 4.

(1) Eine individuelle Verbrauchserfassung bzw. Fernablesbarkeit ist kosteneffizient gemäß §§ 54 und 55 EEffG, wenn die erzielbaren Energiekosteneinsparungen gemäß § 5 die anfallenden Mehrkosten gemäß § 6 übersteigen.

(2) Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen und anfallenden Mehrkosten sind auf einen Zeitraum von fünf Jahren, die dem Beurteilungszeitpunkt folgen, zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

20012388

Dokumentnummer

NOR40256881

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)