Ausbildungsformen
§ 4.
(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Lehrgängen, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Traineeprogrammen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning, Selbststudium, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung oder anderen geeigneten Formen gestaltet werden, welche einer stetigen Evaluierung zu unterziehen sind.
(2) Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit (UE) erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
20012381
Dokumentnummer
NOR40256393
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