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§ 4 BEV-GA-V 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2023

Ausbildungsformen

§ 4.

(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Lehrgängen, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Traineeprogrammen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning, Selbststudium, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung oder anderen geeigneten Formen gestaltet werden, welche einer stetigen Evaluierung zu unterziehen sind.

(2) Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit (UE) erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20012381

Dokumentnummer

NOR40256393

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