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§ 5 BEV-GA-V 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2023

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

(1) Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. der Basisausbildung,
  2. 2. der theoretischen Ausbildung und
  3. 3. der praktischen Verwendung (Ausbildungsturnus).

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in den einzelnen Organisationseinheiten teilweise getrennt.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20012381

Dokumentnummer

NOR40256394

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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