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Artikel 9 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

Artikel 9

Rechtlicher Status

Die Vertragsparteien vereinbaren und bestätigen hiermit, dass dieses Rahmenabkommen und sein Inhalt für sie selbst verbindlich ist.

Jegliche Korrespondenz und alle Mitteilungen, die im Rahmen dieses Abkommens erfolgen oder zu erfolgen haben, bedürfen der Schriftform, sind von der Vertragspartei, die die Mitteilung macht, zu unterzeichnen und per e-Mail an die andere Vertragspartei an die nachstehend genannten Adressaten oder an andere Adressaten, die die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen können, zu schicken. Alle Mitteilungen gelten als übermittelt, sobald sie zugestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012365

Dokumentnummer

NOR40255904

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