Artikel 8
Streitbeilegungsmechanismus
Alle Streitigkeiten, die sich aus der Umsetzung des Abkommens ergeben, werden gütlich und durch gegenseitige Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
20012365
Dokumentnummer
NOR40255903
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