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Artikel 8 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

Artikel 8

Streitbeilegungsmechanismus

Alle Streitigkeiten, die sich aus der Umsetzung des Abkommens ergeben, werden gütlich und durch gegenseitige Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012365

Dokumentnummer

NOR40255903

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