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Artikel 7 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

Artikel 7

Steuern

Die Regierung der Republik Kenia wird nach ihren geltenden Gesetzen und Vorschriften unter diesem Rahmenabkommen anfallende Zahlungen von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreien, die in der Republik Kenia erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012365

Dokumentnummer

NOR40255902

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