Artikel 11
Änderungen
Dieses Rahmenabkommen kann nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden zu dem von den Vertragsparteien festgelegten Zeitpunkt wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
20012365
Dokumentnummer
NOR40255906
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