Artikel 12
Inkrafttreten, Laufzeit und Beendigung
Dieses Rahmenabkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss aller für sein Inkrafttreten in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren und Voraussetzungen getätigt haben. Es bleibt für zwei Jahre in Kraft und kann danach im gegenseitigen Einvernehmen um einen weiteren Zeitraum verlängert werden.
Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenabkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Die Kündigung berührt nicht die Umsetzung bereits abgeschlossener Verträge.
In zwei Originalen, beide in englischer Sprache, ausgefertigt.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
20012365
Dokumentnummer
NOR40255907
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