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Artikel 12 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

Artikel 12

Inkrafttreten, Laufzeit und Beendigung

Dieses Rahmenabkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss aller für sein Inkrafttreten in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren und Voraussetzungen getätigt haben. Es bleibt für zwei Jahre in Kraft und kann danach im gegenseitigen Einvernehmen um einen weiteren Zeitraum verlängert werden.

Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenabkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Die Kündigung berührt nicht die Umsetzung bereits abgeschlossener Verträge.

In zwei Originalen, beide in englischer Sprache, ausgefertigt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012365

Dokumentnummer

NOR40255907

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