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Artikel 11 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

Artikel 11

Änderungen

Dieses Rahmenabkommen kann nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden zu dem von den Vertragsparteien festgelegten Zeitpunkt wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012365

Dokumentnummer

NOR40255906

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