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§ 5 FVIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Abbruch der Online-Identifikation

§ 5.

Der Vorgang der Online-Identifikation ist abzubrechen, wenn

  1. 1. eine geeignete Überprüfung der Person oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Sicherungsmaßnahmen (§ 4) nicht möglich ist,
  2. 2. bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten
  3. 3. bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20012338

Dokumentnummer

NOR40255336

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