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§ 4 FVIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen

§ 4.

(1) Der dem Zweck der Online-Identifikation dienende Teil des Gesprächs ist zur Gänze in Form einer Videosequenz aufzuzeichnen oder mittels Bildschirmkopien zu dokumentieren. Die Videosequenz bzw. die Bildschirmkopien müssen bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus dem Vorgang des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens abbilden:

  1. 1. das Gesicht der Person
  2. 2. die Präsentation der Vorderseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite und
  3. 3. die Präsentation der Rückseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite.

(2) Die Person hat während der Online-Identifikation nach Aufforderung

  1. 1. ihren Kopf unter Präsentation des Gesichts zu bewegen und getrennt davon
  2. 2. die Seriennummer ihres amtlichen Lichtbildausweises mitzuteilen.

(3) Der Mitarbeiter, der die Online-Identifikation durchführt, hat sich von der Authentizität des zugelassenen amtlichen Lichtbildausweises wie folgt zu vergewissern:

  1. 1. Visuelle Überprüfung des Vorhandenseins der optischen Sicherheitsmerkmale einschließlich bewegungsoptischer (holographischer) oder gleichwertiger Sicherheitsmerkmale, die nach Aufforderung zum horizontalen und vertikalen Kippen des amtlichen Lichtbildausweises deutlich erkennbar sein müssen,
  2. 2. Überprüfung der korrekten alphanummerischen Ziffernorthographie der Seriennummer,
  3. 3. Überprüfung der Unversehrtheit der Laminierung, die den amtlichen Lichtbildausweis umschließt oder vergleichbarer Merkmale, die für die Unversehrtheit des Dokumentes sprechen,
  4. 4. Überprüfung zum Zwecke des Ausschlusses, dass es sich um ein nachträglich mit dem zugelassenen amtlichen Lichtbildausweis verbundenes Lichtbild handelt,
  5. 5. Überprüfung der logischen Konsistenz
  1. a) der Merkmale der Person einerseits und der Personenbeschreibung sowie des Lichtbildes andererseits,
  2. b) des Lichtbildes, des Ausstellungsdatums und des Geburtsdatums im amtlichen Lichtbildausweises zueinander sowie
  3. c) aller weiteren unter Umständen bereits vorhandenen Daten und der entsprechenden weiteren Angaben auf dem amtlichen Lichtbildausweis.

(4) Die Person hat während der laufenden Videoübertragung eine eigens für den Zweck der Online-Identifikation gültige, zentral generierte und an sie per SMS übermittelte Ziffernfolge unmittelbar einzugeben und dem Mitarbeiter elektronisch zurückzusenden oder dem Mitarbeiter mündlich bekannt zu geben. Im Fall von Zurücksetzungen von FinanzOnline-Zugangsdaten ist die SMS ausschließlich an eine der Bundesfinanzverwaltung bereits vor der Online-Identifikation bekannt gegebene Telefonnummer zu übermitteln.

(5) Die Online-Identifikation von Personen im Bereich der Bundesfinanzverwaltung darf ausschließlich mit dem durch die Bundesfinanzverwaltung zu diesem Zweck bereitgestellten Online-Identifikationssystem durchgeführt werden.

(6) Die gemäß Abs. 1 angefertigten Videosequenzen bzw. Bildschirmkopien sind längstens 30 Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20012338

Dokumentnummer

NOR40255335

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