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§ 6 FVIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Dokumentationspflicht

§ 6.

Die erstmalige Aufnahme einer Person in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung, die erstmalige Ausgabe und die Zurücksetzung von Zugangsdaten mittels Online-Identifikation sind jeweils so zu dokumentieren, dass zeitnah und lückenlos nachvollzogen werden kann, dass sie mittels Online-Identifikation durchgeführt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20012338

Dokumentnummer

NOR40255337

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