Dokumentationspflicht
§ 6.
Die erstmalige Aufnahme einer Person in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung, die erstmalige Ausgabe und die Zurücksetzung von Zugangsdaten mittels Online-Identifikation sind jeweils so zu dokumentieren, dass zeitnah und lückenlos nachvollzogen werden kann, dass sie mittels Online-Identifikation durchgeführt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20012338
Dokumentnummer
NOR40255337
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