vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 FVIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Ein Organ des Finanzamtes Österreich kann die Identität einer natürlichen Person, die nicht physisch anwesend ist, durch ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) feststellen. Um das damit verbundene Risiko auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, sind organisatorische und verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen umzusetzen.

(2) Das Verfahren zur Online-Identifikation dient folgenden Zwecken:

  1. 1. der erstmaligen Aufnahme einer natürlichen Person ohne aufrechten Hauptwohnsitz (§ 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) in Österreich in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung und
  2. 2. der Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline gemäß § 3 Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, und deren Rücksetzung an
  1. a) natürliche Personen aus Staaten, in denen kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, angeboten wird oder
  2. b) gesetzliche Vertreter von nicht natürlichen Personen.

(3) Das Verfahren zur Online-Identifikation kann auf Deutsch oder Englisch durchgeführt werden. Dem Verfahren zur Online-Identifikation kann auf eigene Kosten ein Dolmetscher oder eine Vertrauensperson beigezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20012338

Dokumentnummer

NOR40255332

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)