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§ 2 FVIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. Videosequenz: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Folge von Videobildern, die das Gespräch als audiovisuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht.
  2. 2. Bildschirmkopie: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Grafik, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht.
  3. 3. amtlicher Lichtbildausweis: als amtlicher Lichtbildausweis im Sinn dieser Verordnung gelten Reisepässe und Personalausweise im Sinn des § 3 Abs. 1 und § 19 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, und damit vergleichbare ausländische Dokumente sowie der österreichische Führerschein gemäß § 1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997.

Schlagworte

Überprüfungszweck

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20012338

Dokumentnummer

NOR40255333

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Stichworte