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§ 16 Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

§ 16.

(1) Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person anhand von Fallbeispielen festzustellen.

(2) Die zur Prüfung antretende Person erhält von der Prüfungskommission zwei Fallbeispiele mit vorgegebenen Inhalten und Aufgabenstellungen, die sich auf mindestens zwei der Kompetenzbereiche gemäß § 6 Abs. 9 zu beziehen haben. Zum Studium und zur Vorbereitung der Fallbeispiele steht der zur Prüfung antretenden Person eine Vorbereitungszeit von zumindest 20 Minuten, jedoch längstens 30 Minuten, zur Verfügung.

(3) Im anschließenden Fachgespräch hat die Prüfungskommission der zur Prüfung antretenden Person die Möglichkeit zu geben, anhand der Fallbeispiele gemäß Abs. 2 die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Die Prüfung soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 40 Minuten dauern. Sie ist nach 50 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
  2. 2. Praxistauglichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012335

Dokumentnummer

NOR40255250

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