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§ 17 Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Wiederholungsprüfung

§ 17.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände neuerlich zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012335

Dokumentnummer

NOR40255251

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