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§ 10 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2023

Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung

§ 10.

(1) Es obliegt den Vorgesetzten, entsprechend des § 11d B-GlBG besonders Frauen zur Teilnahme an internen und externen Bildungsangeboten zu ermutigen bzw. konkrete Ausbildungsschritte vorzuschlagen und den Zugang zu diesen zu ermöglichen. Insbesondere sind Frauen zur Teilnahme zu Weiter- und Ausbildungsmaßnahmen zur Umsetzung der Digitalisierungsoffensive in der öffentlichen Verwaltung zu ermutigen und es ist auf einen ausgewogenen Geschlechteranteil zu achten.

(2) Frauen sind insbesondere zu solchen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen und Funktionen qualifizieren, bevorzugt zuzulassen.

(3) Die Personalplanung und -entwicklung hat die Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männern bei Aus- und Weiterbildung, Entlohnung und Aufstieg mit gezielten Maßnahmen zu sichern.

(4) Die/Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist von der Personal- bzw. Ausbildungsabteilung jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internen und externen Fortbildungsveranstaltungen im Vorjahr getrennt nach Geschlechtern und Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen für jede einzelne Veranstaltung zu informieren.

(5) Vorträge und Skripten dürfen keinerlei (mittelbar) diskriminierenden Inhalt enthalten und sind nach Möglichkeit um frauen- sowie genderspezifische Themenbereiche zu erweitern.

Schlagworte

Personalentwicklung, Aus-, Ausbildung, Weiterbildung, Ausbildungungsveranstaltung, Ausbildung, Personalabteilung, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20012314

Dokumentnummer

NOR40254255

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