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§ 11 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2023

Nachwuchsführungskräfte

§ 11.

Für die Teilnahme am ressortinternen Nachwuchsführungskräfteprogramm haben die Führungskräfte dem Dienstgeber und der/dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen unter Beachtung einer ausgewogenen Geschlechterbeteiligung geeignete Nachwuchsführungskräfte vorzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20012314

Dokumentnummer

NOR40254256

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